Die evangelische Freikirche von Cologny hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt. Damit ficht sie die Entscheidung des Bundesgerichts vom Februar 2024 an. Dieses hatte die Entscheidung des Genfer Staatsrats bestätigt, der Kirche den Zugang zum See für die Abhaltung einer öffentlichen Taufe im Juli 2022 zu verweigern. Die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES und ihre Genfer Sektion (Réseau évangélique de Genève) unterstützen das Vorgehen.
In seinem Urteil vom 23. Februar 2024 bestätigte das Bundesgericht die Genfer Auffassung von Laizität, wonach eine Taufzeremonie im öffentlichen Raum den religiösen Frieden und die Überzeugungen anderer verletzen könnte. Für den Kanton rechtfertigt dieses «Risiko», dass zusätzlich zu den üblichen Genehmigungen für die Organisation einer öffentlichen Veranstaltung ein Verfahren zur Anerkennung der betreffenden Gemeinschaft durch den Staat erforderlich ist.
Gegen besorgniserregende Lücken bei der Anwendung der Religionsfreiheit
Dieses Urteil hat in der evangelischen Szene Enttäuschung hinterlassen (vgl. Medienmitteilung Bundesgericht weist Beschwerde gegen Taufverbot im Genfersee ab). Die Schweizerische Evangelische Allianz hat den Entscheid und die Argumente der Bundesrichter analysiert und ist der Ansicht, dass dieses Urteil Lücken aufweist und eine beunruhigende Entwicklung beim Zugang zum Grundrecht auf Religionsfreiheit darstellt. Sie hat die Evangelische Freikirche von Cologny daher ermutigt, den Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuverfolgen, um die Vereinbarkeit dieses Urteils mit dem internationalen Recht auf Religionsfreiheit zu überprüfen. Die Generalversammlung der Kirche beschloss, dieser Empfehlung zu folgen. Dies in der Hoffnung, dass diese schlechte Rechtsprechung mit nationalen Auswirkungen korrigiert wird.
Die SEA-RES verteidigt den friedlichen Ausdruck des Glaubens und der Religionsfreiheit, sowohl privat als auch öffentlich, unter Respektierung der Behörden und aller Sensibilitäten.
Nachtrag vom 9. September 2024
Die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte Beschwerde wurde von diesem aus rein formalen Gründen als nicht zulässig erachtet.