Das Bundesgericht hat die im Juli 2022 von der evangelischen Freikirche von Cologny eingereichte Beschwerde gegen ein Verbot von Taufen im Genfersee abgewiesen. Es bestätigte die Forderung des Kantons Genf, Taufen nur Kirchen zu genehmigen, mit denen er in Beziehung steht. Für die betroffene Kirche und die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES, der diese in der Westschweiz angehört, ist dies eine grosse Enttäuschung, die mit Unverständnis verbunden ist. Dieser Entscheid zeugt von der zunehmenden Einschränkung der Religionsfreiheit im Kanton Genf.
Die evangelische Freikirche von Cologny praktiziert seit Langem Erwachsenentaufen durch Untertauchen, im Rahmen einfacher und friedlicher Zeremonien im Genfersee, die nie Anlass zu Beschwerden gegeben haben. Nach der Verabschiedung der Ausführungsverordnung zum Genfer Gesetz über die Laizität des Staates verweigerte das zuständige Departement der Kirche das Recht, diese Praxis fortzusetzen. Begründet wurde dies damit, dass die Kirche keine offiziellen Beziehungen zum Staat unterhält. Es sei darauf hingewiesen, dass das Departement alle kultischen Veranstaltungen auf öffentlichem Grund verbieten will, auch von anerkannten Kirchen.
Beunruhigt über diese Einschränkung der Religionsfreiheit reichte die Kirche beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Am 23. Februar 2024 wies das Bundesgericht diese Klage mit der Begründung ab, dass das Genfer Konzept der Laizität diesen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertige. Es war der Ansicht, dass die Gewährleistung des religiösen Friedens und die Grundrechte anderer es dem Staat erlauben, die Religionsgemeinschaften auszuwählen, die auf öffentlichem Grund Gottesdienst feiern dürfen, und andere davon auszuschliessen.
Das Bundesgericht erkennt das Recht auf eine Tauffeier auf öffentlichem Grund an, bejaht aber, die Genehmigung an die vom Kanton geforderten Bedingungen zu knüpfen. Das heisst, dass die Genehmigung davon abhängt, ob die Kirche eine Beziehung zum Staat unterhält. Eine solche Beziehung beinhaltet eine Verpflichtung, die unter anderem das Schweizer Recht über alle religiösen Verpflichtungen stellt, die ihm zuwiderlaufen würden. Und die Beziehung wiederum hängt von einer Ermessensentscheidung der Exekutive ab, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Dadurch wird die Ausübung der Grundrechte von einer politischen Entscheidung abhängig gemacht.
Unverständliche Ungleichbehandlung
Es ist auch zu bemängeln, dass religiöse Organisationen von vornherein als verdächtig behandelt werden: Von ihnen wird in Bezug auf religiöse Veranstaltungen eine Verpflichtung gegenüber dem Staat verlangt, die von anderen Nutzern des öffentlichen Bereichs nicht verlangt wird. Die betroffene Kirche und die SEA-RES sind ausserdem der Ansicht, dass der Staat den religiösen Organisationen, die sich für eine Beziehung mit ihm entscheiden, Vorteile anbieten kann, aber keinesfalls die Rechte derjenigen beschneiden darf, die dies nicht tun. Die vollständige Unabhängigkeit der Kirchen vom Staat sollte in diesem Fall die Norm sein.
Das Schweizer Recht als vorrangig vor jeglicher religiösen Verpflichtung anzuerkennen, lässt die Möglichkeit eines Konflikts zwischen tiefen Überzeugungen und den Anforderungen des Rechts ausser Acht. Solche Fälle sind bereits eingetreten und könnten wieder eintreten – man denke an die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen oder an Fälle von Solidaritätsdelikten.
Konsequenzen noch offen
Die evangelische Freikirche von Cologny und die Schweizerische Evangelische Allianz SEA-RES nehmen den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis, der die zunehmende Einschränkung der Religionsfreiheit im Kanton und eine engstirnige Sicht der Genfer Laizität bestätigt. Sie sind der Überzeugung, dass die Beteiligung der Religionsgemeinschaften als Bereicherung des sozialen Gefüges in Genf zu betrachten ist. Deshalb treten sie für ein offenes und tolerantes Verständnis von Laizität sowie für die Achtung der Grundrechte und -freiheiten ein. Die Kirche von Cologny wird prüfen, welche Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen sind.
Kontakte
Stéphane Klopfenstein
stv. Direktor RES
Tel. 076 583 70 33
s.klopfenstein@evangelique.ch
Viviane Krucker-Baud
Co-Generalsekretärin SEA
Tel. 078 226 63 35
vkrucker-baud@each.ch
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